Satzung
Name, Sitz, Vereinsjahr
Der am 17. Juli 1994 gegründete Verein führt den Namen '1. FCK-Fan-Club Bechhower Deiwel e.V. ' und hat seinen Sitz in Bechhofen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
ARTIKEL 2
Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt die Zusammenführung und Kameradschaftspflege von gleichinteressierten Personen. Er hat die Organisation von gemeinsamen Unternehmungen, insbesondere Besuche von Heim- u. Auswärtsspielen des 1.FC Kaiserslautern (mit Bus, Bahn, PKW) zum Ziel. Der Verein hält seine Mitglieder dazu an, sich auf Sportplätzen und in Stadien sowie bei Vereinsveranstaltungen sportlich und fair zu verhalten. Ebenso steht es im Sinne des Vereins, sich von Krawallen und Randalen innerhalb und ausserhalb der Stadien zu distanzieren. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
ARTIKEL 3
Bildung von Untergruppen
Der Verein ist befugt Untergruppen zu gründen. Die eventuelle Auflösung bzw. Neugründung von Untergruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
ARTIKEL 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört keinem Verband an.
ARTIKEL 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Eintritt, diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen
3. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Vorgabe von Namen,Alter und Anschrift, beim Schriftführer, Kassenführer oder einem anderen Vorstandsmitglied einzureichen.
4. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, ohne dem Antragsteller irgendwelche Gründe darlegen zu müssen.
ARTIKEL 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
2. Sie besitzen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane nach Kräften zu fördern und zu befolgen.
4. Die Mitglieder haben einen 1/4-jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser wird bei bedarf jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 5 EUR (zuvor 10 DM) wird bei Eintritt erhoben.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
ARTIKEL 7
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Kündigung seitens des Mitgliedes oder durch Ausschluß aus dem Verein.Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Folgemonats kündigen.
Ausschließungsgründe sind:
1. Wenn das Mitglied trotz Abmahnung gegen satzungsgemäße Verpflichtungen verstößt.
2. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit mindestens 2 Quartalsbeiträgen im Rückstand ist
3. Wenn das Mitglied in erheblicher weise sich vereinsschädigend bzw. unsportlich verhält
4. Wenn das Mitglied sich eine unehrenhafte Handlung zu schulden kommen läßt. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte bzw. Ansprüche des Mitgliedes. Für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verein entstandenen Verpflichtungen bleibt das Mitglied bzw. dessen Rechtsnachfolger weiterhin strafbar.
ARTIKEL 8
Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, bei welcher ein Geschäftsbericht und ein Kassenbericht vorzulegen ist. Alle zwei Jahre ist der Vorstand nebst den Kassenprüfern von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Eine zusätzliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beantragt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich erfolgen, wobei Ort, Zeit und Gegenstand der Versammlung angegeben werden müssen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehemn, in welcher die Ergebnisse festgehlaten sind und die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
ARTIKEL 9
Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, außer bei Satzungsänderungen oder bei Vereinsauflösung, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzählen.
ARTIKEL 10
Beschlüsse, Wahlen
Die Abstimmung zu Beschlüssen bzw. Wahlen erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen. Wenn ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehemer dies verlangt, muß geheim mit Stimmzettel abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlußgegenstand abgelehnt. Dies gilt nicht bei einer Wahl bei jener ist im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.
ARTIKEL 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassenführer
d) Dem Schriftführer (gleichzeitig Pressewart)
e) bis zu 3 Beisitzern
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende soll im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
ARTIKEL 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles was dem Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt.
ARTIKEL 13
Kassenprüfer
Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Sie haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) die Kasse mit all ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand, sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Bei Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
ARTIKEL 14
Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
ARTIKEL 15
Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für durch Unternehmungen und aus dem Sport- und Spielbetrieb entstehende Schäden.
ARTIKEL 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung dieser Frage einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Elterninitiative Frühgeborener und kranke Neugeborene e.V. in Homburg/ Saar.
ARTIKEL 17
Die Satzung ist errichtet am 27.08.1995 und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
es zeichneten für die Mitglieder: Heinz Schmeer, Reimund Palm, Manfred Sieber, Jörg Schwarz, Dieter Schwab, Jörg Röhm, Achim Eisenbeis und Michael Schröder